Rz. 36

Die Dauer der Versicherung wird in Ziff. 8 DTV-Güter 2000/2011 bzw. in Ziff. 5 ADS Güterversicherung 73/84/94 geregelt. Für Aufenthalte und Lagerungen enthält Ziff. 9 DTV-Güter 2000/2011 eigene Bestimmungen.

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