Rz. 61

Nach Ziff. 2.4.1.2 DTV-Güter 2000/2011, Ziff. 1.1.2.2 ADS Güterversicherung 73/84/94 sind die Gefahren von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen ausgeschlossen. In der Praxis werden die danach ausgeschlossenen Gefahren aber über die DTV-Streik- und Aufruhrklausel regelmäßig wieder in den Versicherungsschutz einbezogen.

 

Rz. 62

Wie bei allen Klauseln zu politischen Risiken kann der Versicherer die Versicherung für noch nicht begonnene Transporte mit einer Frist von zwei Tagen kündigen. Die Versicherung von disponierten Lagerungen ist auch nach Risikobeginn möglich. Sie wird nach Ablauf der Kündigungsfrist zum deklarierten nächsten Ablauftermin, spätestens nach vier Wochen wirksam. Der Ausschluss für "dirty bombs" gilt auch bei der Mitversicherung der Streik- und Terrorismusgefahren.

 

Rz. 63

Unter Streik ist versicherungsrechtlich der arbeitsrechtlich zulässige wie auch der wilde Streik als Form des Arbeitskampfes zu verstehen, da von ihm ein gleiches, wenn nicht höheres Risikopotenzial ausgeht. Der Begriff umfasst auch Handlungen von Streiksympathisanten, die keine Arbeitnehmer sind.[66] Der Begriff der Arbeitsunruhen entstammt nicht dem Arbeitsrecht. Im Versicherungsrecht dient er als Auffangtatbestand für Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Arbeitnehmerunruhen.[67]

 

Rz. 64

Der Begriff terroristischer Gewalthandlungen ist nicht definiert. Für die Sachversicherung wurde im GDV im Anschluss an englische Beispiele folgende Definition erarbeitet: "Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen."

Den Straftatbestand Aufruhr gibt es seit 1970 (alter § 115 StGB) nicht mehr. Unter Aufruhr versteht man eine Zusammenrottung eines zahlenmäßig nicht unerheblichen Teils des Volkes, um einen mit Gewalt verbundenen Kampf gegen die Staatsgewalt zu führen. Aufruhr ist eine Vorstufe des Bürgerkriegs und dem englischen Begriff "riots" vergleichbar.

 

Rz. 65

Die Begriffe "bürgerliche Unruhen" und "innere Unruhen" werden als synonyme Begriffe angesehen.[68] Von inneren Unruhen ist nicht erst bei Ausrufen des inneren Notstands nach Art. 87 a Abs. 4 GG auszugehen.[69] Von bürgerlichen oder inneren Unruhen spricht man bereits dann, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung sich zusammenrotten, in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen verüben.[70]

[66] Vgl. Enge, Erl., S. 19.
[67] Vgl. Ehlers, DTV-Güter 2000, S. 96.
[68] Vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, Teil III.C. § 2 AFB 2008 Rn 8.
[69] So aber Römer/Langheid, 2. Aufl., § 84 Rn 6.
[70] BGH VersR 1975, 126; VersR 1975, 175.

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