Rz. 108

Bei Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer nach Ziff. 15.2 DTV-Güter 2000/2011, Ziff. 9.6.2 ADS Güterversicherung 73/84/94 i.V.m. § 41 ADS 1919 den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. Er hat dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen und solche Weisungen einzuholen, soweit die Umstände es gestatten. Nach dem Wortlaut von Ziff. 2.3.1.2 DTV-Güter 2000/2011 beginnt die Schadenabwendungs- und -minderungspflicht bereits "bei" Eintritt des Versicherungsfalls. Das ist der Zeitpunkt, an dem ein Schaden ohne Rettungsmaßnahmen unvermeidbar ist, er also unmittelbar bevorsteht oder droht.[121] Der Eintritt eines versicherten Schadens darf nicht mit dem Eintritt einer versicherten Gefahr verwechselt werden. Bei Ausbruch eines Feuers sind vorbeugende Löschmaßnahmen nicht versicherte Schadenverhütungsmaßnahmen, solange die Güter noch nicht unmittelbar bedroht werden.[122]

 

Rz. 109

Die Maßnahmen müssen der Abwendung eines versicherten Schadens dienen. Die Rettungsobliegenheiten bestehen nicht nur in Bezug auf die versicherten Güter, sondern auch in Bezug auf mögliche Folgeschäden, wenn diese unter den Versicherungsschutz fallen.[123] Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Klausel für die Versicherung von Güterfolge- und reinen Vermögensschäden, die Bergungs- und Beseitigungsklausel und die Bewegungs- und Schutzkostenklausel. Die Wahrung und Sicherung des Regresses ist unstrittig in der Seeversicherung eine Schadenminderungsobliegenheit, deren Verletzung zur Leistungsfreiheit führen kann.[124] Für die Binnentransportversicherung stellt dies Ziff. 15.6 DTV-Güter 2000/2011 klar.

 

Rz. 110

Die Rettungspflichten bestehen nur im Rahmen des Zumutbaren. Der Versicherungsnehmer hat sich so zu verhalten, als wäre er nicht versichert. Er hat nicht vorrangig Schäden von versicherten Gütern abzuwenden.[125] Rettet er versicherte Güter, kann er anteilig Ersatz für die unversicherten Güter verlangen.[126] Der Versicherungsnehmer kann sich bei den Rettungsmaßnahmen dritter Personen bedienen (Berger, Schleppunternehmen, Sachverständige). Diese Personen sind keine Repräsentanten, so dass deren Verschulden ihm nicht zugerechnet werden kann.

[121] Vgl. BGH VersR 1985, 656; NJW 1991, 1609; Ritter-Abraham, § 41 Anm. 6.
[122] Vgl. Ehlers, DTV-Güter 2000, S. 70 f.; Prölss/Martin/Voit, § 82 Rn 7.
[123] Strittig: s. BK/Beckmann, § 62 Rn 11 ff.
[124] So für die Seeversicherung RGZ 112, 149, 154; BGH VersR 1993, 312; OLG Hamburg VersR 1987, 708, 710; Ritter-Abraham, § 41 Anm. 9; § 45 Anm. 25.
[125] Vgl. Prölss/Martin/Voit, § 82 Rn 16.
[126] So Prölss/Martin/Voit, § 83 Rn 22; BK/Beckmann, § 62 Rn 26.

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