Rz. 17

Geldbußen (vgl. § 17 OWiG, § 153a StPO) können nicht als Werbungskosten angesetzt werden. Anderes gilt, wenn die Auflagen der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.[17]

 

Rz. 18

Unfallkausale Aufwendungen und Belastungen können steuerrechtlich relevant sein (Schadenbeseitigungskosten können Werbungskosten darstellen, Aufwendungen bei Körperschäden können als außergewöhnliche Belastungen die Steuerschuld mindern).[18]

 

Rz. 19

Erleidet ein nicht-selbstständig tätiger Steuerpflichtiger mit seinem privaten Pkw auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall, kann er den dadurch entstandenen Schaden als Fahrtaufwand nach § 9 I 1 EStG abziehen.[19]

[17] BFH v. 22.7.2008 – VI R 47/06 – BFHE 222, 448 = DB 2008, 2627 = DStR 2008, 2310 = NJW 2009, 1167 (Für die Entscheidung, welchen Charakter die aufgrund des Beschlusses des AG an die Staatskasse geleisteten Zahlungen gehabt haben, kommt es auf den Inhalt des Gerichtsbeschlusses des AG und die objektiven Gegebenheiten an [vgl. BFH v. 28.1.2005 – VIII B 117/03 –]).
[18] Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, vor § 249 BGB Rn 216 f., § 249 BGB Rn 540 ff.
[19] BFH v. 28.10.1994 – VI R 54/94 – BFH/NV 1995, 668 m.w.N. (Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens an dem privaten Pkw eines Arbeitnehmers sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn der Unfall auf der Fahrt zu einer vom Arbeitgeber durchgeführten Betriebsveranstaltung (Jahresjubilarfeier) eingetreten ist). Zur Berechnung siehe BFH v. 21.8.2012 – VIII R 33/09 – BFHE 239, 38 = DAR 2013, 43 = DB 2013, 152 = DStR 2012, 2423 = NJW 2013, 639.

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