Rz. 17
Geldbußen (vgl. § 17 OWiG, § 153a StPO) können nicht als Werbungskosten angesetzt werden. Anderes gilt, wenn die Auflagen der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.[17]
Rz. 18
Unfallkausale Aufwendungen und Belastungen können steuerrechtlich relevant sein (Schadenbeseitigungskosten können Werbungskosten darstellen, Aufwendungen bei Körperschäden können als außergewöhnliche Belastungen die Steuerschuld mindern).[18]
Rz. 19
Erleidet ein nicht-selbstständig tätiger Steuerpflichtiger mit seinem privaten Pkw auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall, kann er den dadurch entstandenen Schaden als Fahrtaufwand nach § 9 I 1 EStG abziehen.[19]
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