Rz. 60

Soweit Lohn-/Einkommensteuer zu erstatten ist, ist auch die hierauf entfallende Kirchensteuer zu ersetzen. Zu beachten ist, dass bei der Ermittlung des Netto-Verdienstausfallschadens auch eine etwaige Kirchensteuerpflicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist.

 

Rz. 61

Der Ersatzberechtigte muss sich dahingehend erklären und beweisen, ob er Kirchensteuer zahlt oder nicht.[54] Erklärt sich der Ersatzberechtigte nicht, ist dieses zu seinem Nachteil bei der Berechnung zu berücksichtigen.

 

Rz. 62

Die Kirchensteuerpflicht knüpft zum einen an die Kirchenzugehörigkeit an, zum anderen an den Wohnsitz im Gebiet einer steuerberechtigten Kirche. Wer Kirchensteuer vermeiden möchte, kann dieses nur durch Kirchenaustritt erreichen.[55]

 

Rz. 63

Die Kirchensteuer wird unterschiedlich je nach Bundesland als prozentuale Zuschlagssteuer zur Einkommen-/Lohnsteuer erhoben (§ 51a EStG) und beträgt entweder 8 %[56] oder 9 %.[57]

 

Rz. 64

Wer konfessionslos ist, muss zwar keine Steuer entrichten, zahlt aber u.U. trotzdem für die Kirche. Tritt der Hauptverdiener aus der Kirche aus und bleibt der andere Ehepartner, der keine oder nur geringe Einkünfte hat, Kirchenmitglied, zahlt der Hauptverdiener, da ihm keine kirchensteuerrechtliche Bemessungsgrundlage zugewiesen ist, keine Kirchensteuer. In etlichen Bundesländern besteht dann die Möglichkeit, den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten über das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen zur Kasse zu bitten. Dieses wird wie die Kirchensteuer im Steuerbescheid festgesetzt und ist bei der Schadenberechnung wie die Kirchensteuer zu berücksichtigen. Verdient der kirchlich gebundene Partner mehr als der andere, bezahlt er regulär Kirchensteuer auf sein Einkommen, der Ehepartner bleibt unbehelligt. Wollten Ehepaare das Kirchgeld vermeiden,[58] konnten sie sich bis 2013 steuerlich getrennt veranlagen lassen; seit 2014 ist nur noch die Einzelveranlagung möglich.

[54] Berz/Burmann-Heß/ Burmann, 30. EL, Kap. 6O, Rn 25.
[55] BVerwG v. 26.9.2012 – 6 C 7.12 – BVerwGE 144, 171 = NVwZ 2013, 64 (Einem katholischen Professor, der zwar die Körperschaft Kirche verlassen wollte, nicht aber die Glaubensgemeinschaft, gestand das Gericht einen isolierten Austritt nicht zu).
[56] Bundesländer: Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg.
[57] Bundesländer: Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.
[58] Wer auf das Ehegattensplitting nicht verzichten will, kann einem weltanschaulichen Verband für Konfessionslose beitreten. Als Körperschaften öffentlichen Rechts können solche Verbände zwar ebenfalls Steuer erheben, tun das aber nicht unbedingt. Quelle: www.n-tv.de/ratgeber/Was-man-zur-Kirchensteuer-wissen-sollte-article12415601.html (n-tv v. 7.3.2014).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge