Rz. 43
Auf das zu versteuernde Einkommen ist dann entweder der Grund- oder der Splittingtarif zur Ermittlung der individuellen Steuerbelastung anzuwenden.
aa) Grundtarif
Rz. 44
Der Grundtarif (§ 32a EStG) gilt für alle Steuerpflichtigen, die keinen Anspruch auf den Splittingtarif haben (negative Abgrenzung).
Rz. 45
Beispiel 18.2
Der alleinstehende A hat im Jahr 2013 ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 EUR.[45]
zu versteuerndes Einkommen | Einkommensteuer | |
Grundtarif | Splittingtarif | |
50.000 EUR | 12.823 EUR |
Ergebnis:
A zahlt eine Einkommensteuer i.H.v. 12.823 EUR, berechnet nur nach dem Grundtarif.
bb) Splittingtarif
Rz. 46
Der gegenüber dem Grundtarif günstigere Splittingtarif gilt für Verheiratete mit Zusammenveranlagung, § 32a V EStG. Verwitwete Personen erhalten ihn letztmals im Jahr nach dem Tod des Ehegatten, § 32a VI Nr. 1 EStG. Auf geschiedene und getrennt lebende Ehegatten findet dieser Tarif nur ausnahmsweise Anwendung; wegen der Einzelheiten ist auf § 32a VI EStG zu verweisen.
Rz. 47
Nach § 32a V EStG bestimmt sich die aufgrund des Splittingtarifes zu zahlende Einkommensteuer wie folgt:
▪ | Das zu versteuernde (Familien-)Einkommen wird zunächst halbiert, |
▪ | für die Hälfte des zu versteuernden Einkommens wird dann die tarifliche Einkommenssteuer nach dem Grundtarif errechnet und dieser Betrag sodann wieder verdoppelt. |
Rz. 48
Beispiel 18.3
Der verheiratete A hat im Jahr 2013 ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 EUR. Seine Ehefrau E ist ohne steuerpflichtiges Einkommen.[46]
zu versteuerndes Einkommensteuer | Einkommensteuer | |
Grundtarif | Splittingtarif | |
25.000 EUR | 4.082 EUR | |
50.000 EUR | 12.823 EUR | 8.164 EUR |
Ergebnis:
Die Einkommensteuer wird berechnet aus dem verdoppeltem Grundtarif (Einkommensteuer bei 25.000 EUR = 4.082 EUR; Verdoppelung: 4.082 EUR * 2 = 8.164 EUR) nach dem halben Einkommen (50.000 EUR * ½ = 25.000 EUR).
A zahlt bei gemeinsamer Veranlagung mit seiner Ehefrau E also eine nach dem Splittingtarif berechnete Einkommensteuer i.H.v. 8.164 EUR.
Rz. 49
Beispiel 18.4
Der verheiratete A hat im Jahr 2013 ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 EUR. Seine Ehefrau E hat ein steuerpflichtiges Einkommen i.H.v. 10.000 EUR.[47]
zu versteuerndes Einkommen | Einkommensteuer | |
Grundtarif | Splittingtarif | |
10.000 EUR | 294 EUR | |
25.000 EUR | 4.082 EUR | |
40.000 EUR | 8.983 EUR | |
50.000 EUR | 12.823 EUR | 8.164 EUR |
Ergebnis:
1. | Beide Einkommen der Eheleute werden addiert (40.000 EUR + 10.000 EUR = 50.000 EUR). Die Einkommensteuer wird berechnet mit einem verdoppeltem Grundtarif (Verdoppelung der nach dem Grundtarif berechneten Einkommensteuer bei 25.000 EUR : 4.082 EUR * 2 = 8.164 EUR) nach dem halben Gesamteinkommen (½ * 50.000 = 25.000 EUR). Die Eheleute A und E zahlen bei gemeinsamer Veranlagung zusammen eine Einkommensteuer i.H.v. 8.164 EUR, berechnet nach dem Splittingtarif. |
2. | Würden beide getrennt veranlagt, ergäbe sich eine Familienbelastung von (294 EUR + 8.983 EUR =) 9.277 EUR (Mehrbelastung von 1.113 EUR). |
Rz. 50
Beispiel 18.5
Der verheiratete A hat im Jahr 2013 ein zu versteuerndes Einkommen von 25.000 EUR. Seine Ehefrau E hat ebenfalls ein steuerpflichtiges Einkommen i.H.v. 25.000 EUR.[48]
zu versteuerndes Einkommen | Einkommensteuer | |
Grundtarif | Splittingtarif | |
25.000 EUR | 4.082 EUR | |
50.000 EUR | 12.823 EUR | 8.164 EUR |
Ergebnis:
1. | Beide Einkommen werden addiert (25.000 EUR + 25.000 EUR = 50.000 EUR). Die Einkommensteuer wird berechnet mit einem verdoppeltem Grundtarif (Verdoppelung der Steuer – Grundtarif – nach 25.000 EUR = 4.082 EUR * 2) nach dem halben Gesamteinkommen (½ * 50.000 = 25.000 EUR). Die Eheleute A und E zahlen bei gemeinsamer Veranlagung zusammen eine Einkommensteuer i.H.v. 8.164 EUR, berechnet nach dem Splittingtarif. |
2. | Würden beide getrennt veranlagt, ergäbe sich eine gleichhohe Familienbelastung. |
cc) Steuerklassenwahl
Rz. 51
Die unterhalb des Jahres von den Ehegatten gewählte Steuerklasse (IV/IV, III/V) und die vorgenommene Verteilung von Kinder- und sonstigen Freibeträgen spiegelt nicht die "echte Steuerschuld", die erst durch die Jahressteuer festgestellt wird, wider, sondern bildet nur die Grundlage für letztlich "Vorschüsse" auf die Jahres-Einkommensteuerschuld der Ehegatten (siehe auch Rn 4 f.).
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