Rz. 25

Schadenersatzansprüche können (gänzlich oder in Teilbereichen) durch Einmalzahlung abgefunden werden. Diese Abfindung ist steuerfrei, wenn und soweit es sich nicht um den Ersatz entgangener Einnahmen handelt.[24]

 

Rz. 26

Nach §§ 2 I, 24 Nr. 1 lit. a EStG unterliegen (nur) "Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen", der Steuerpflicht. Entschädigungen als Ersatz in diesem Sinne können bei allen Einkunftsarten in Betracht kommen[25] und erfassen auch die Leistungen aufgrund haftpflichtrechtlicher Bestimmungen.

 

Rz. 27

§ 22 Nr. 1 EStG gestaltet das Objekt "Einkommen" in der Weise aus, dass die Erwerbsgrundlage unvermindert erhalten bleibt; erfasst wird von der Einkommensteuer grundsätzlich nur ein "erzielter" Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Der Besteuerungstatbestand des § 22 Nr. 1 EStG ist deshalb regelmäßig nur dann erfüllt, wenn die Leistungen andere steuerbare Einnahmen ersetzen, im Falle der Korrespondenz (Realsplittung, dauernde Last) unabhängig von der Geltung eines allgemeinen Prinzips, sowie in Fällen, in denen die Zahlungen einen Zinsanteil enthalten. Eine Steuerbarkeit wegen der äußeren Form kennt das Einkommensteuerrecht nicht. Ist eine Leistung als Einmalzahlung nicht steuerbar, wird sie es nicht dadurch, dass sie als zeitlich gestreckt vereinbart wird.[26]

 

Rz. 28

Zahlungen auf Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten (Ersatz von Krankheitskosten, insbesondere Selbstbeteiligungen), vermehrte Bedürfnisse, Ausfall im Haushalt, Unterhalt und Beerdigungskosten sind nicht steuerpflichtig (im Einzelnen siehe Rn 32 ff.).

 

Rz. 29

Erhält ein Steuerpflichtiger von einem Haftpflichtigen aufgrund eines Vergleiches eine Entschädigung wegen entgehender und entgangener Einnahmen, für aufgewendete Heilbehandlungskosten sowie Schmerzensgeld, kann (wenn der Vergleich nichts über die Abgeltung der einzelnen Schadenpositionen aussagt) die Finanzverwaltung die Aufteilung der Abfindungssumme schätzen.[27]

[24] Siehe OLG München v. 18.9.1998 – 10 U 5352/97 – NZV 1999, 513 = r+s 1999, 417 (Anm. Lemcke) (BGH hat die Revision nicht angenommen, Beschl. v. 6.7.1999 – VI ZR 352/98 –).
[25] BFH v. 26.5.1965 – I 84/63 U – BFHE 82, 645 = BStBl III 1965, 480; BFH v. 17.12.1959 – IV 223/58 U – BFHE 70, 195 = NJW 1960, 839 = BStBl III 1960, 72.
[26] BFH v. 26.11.2008 – X R 31/07 – BFHE 223, 471 = DB 2009, 485 = DStrE 2009, 205 = FamRZ 2009, 424 = jurisPR-VerkR 4/2009, Anm. 1 (Anm. Jahnke) = NJW 2009, 1229 = NJW-Spezial 2009, 171 = SP 2009, 142; BFH v. 31.7.2002 – X R 39/01 – BFH/NV 2002, 1575 = HFR 2002, 1082.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge