Rz. 1
Zum Thema
Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, 23. Aufl. 2014, § 249 BGB Rn 520 ff.; Hartung "Steuern beim Personenschaden" VersR 1986, 308; Jahnke "Steuern und Schadensersatz" r+s 1996, 205; Kullmann "Schadensersatz und Steuern" VersR 1993, 385; Weber-Grellet "Erwerbsschäden im Steuerrecht" DAR 1994, 52; Wussow-Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 32 Rn 92 ff.
Rz. 2
Schadenersatzleistungen können sowohl die betriebliche wie die private Sphäre des Ersatzberechtigten betreffen. Der Ersatz der Schäden für persönliche Rechtsgüter (Leben, Gesundheit) unterfällt generell der privaten Sphäre.[1]
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