Rz. 88

Nur soweit ein Geschädigter nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist auf Anwaltskosten entfallende MwSt zu übernehmen. Unterliegen bei Vorsteuerabzugsberechtigtem Positionen nicht der MwSt (z.B. Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld), ist diese verhältnismäßig zu erstatten.[75]

 

Rz. 89

Sind bleibende Ausgaben für vorsteuerabzugsberechtigte Anwälte in Form gezahlter MwSt wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht gegeben (z.B. Fahrtkosten für öffentliche/private Verkehrsmittel, Parkgebühren, Übernachtungskosten), dürfen dem Mandanten als Auftraggeber die entsprechenden MwSt-Beträge (7 % bzw. 19 %) nicht in Rechnung gestellt und können daher bei der Kostenfestsetzung auch nicht berücksichtigt werden.[76]

[75] Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, § 249 BGB Rn 401 f.
[76] BGH v. 17.4.2012 – VI ZB 46/11 – AGS 2012, 268 = AnwBl 2012, 664 = FamRZ 2012, 1136 (nur Ls.) = JurBüro 2012, 479 = MDR 2012, 810 = NJW-RR 2012, 1016 = NJW-Spezial 2012, 412 = NZV 2012, 476 = RVGreport 2012, 266 = VersR 2012, 1316 = zfs 2012, 463 (Anm. Hansens).

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