Rz. 88
Nur soweit ein Geschädigter nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist auf Anwaltskosten entfallende MwSt zu übernehmen. Unterliegen bei Vorsteuerabzugsberechtigtem Positionen nicht der MwSt (z.B. Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld), ist diese verhältnismäßig zu erstatten.[75]
Rz. 89
Sind bleibende Ausgaben für vorsteuerabzugsberechtigte Anwälte in Form gezahlter MwSt wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht gegeben (z.B. Fahrtkosten für öffentliche/private Verkehrsmittel, Parkgebühren, Übernachtungskosten), dürfen dem Mandanten als Auftraggeber die entsprechenden MwSt-Beträge (7 % bzw. 19 %) nicht in Rechnung gestellt und können daher bei der Kostenfestsetzung auch nicht berücksichtigt werden.[76]
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