Rz. 76

Grundsätzlich kann ein Geschädigter vom Ersatzpflichtigen die für die Wiederherstellung des Zustandes aufzuwendenden Kosten einschließlich der Mehrwertsteuer ersetzt verlangen. Ob allerdings nach § 249 BGB ein Anspruch auf Erstattung auch der Mehrwertsteuer besteht, richtet sich danach, ob der Verletzte die Steuer auf das Finanzamt abwälzen kann. Ist er hierzu berechtigt, besteht wirtschaftlich sein Schaden nur im Nettobetrag.

 

Rz. 77

Der Verletzte muss von seiner Berechtigung zum Vorsteuerabzug Gebrauch machen.[66]

 

Rz. 78

Bei Gläubiger- oder Schuldnermehrheit kann bedeutsam sein, wer im Innenverhältnis sich als letztlich Berechtigter oder Verpflichteter herausstellt (z.B. Kfz-Haftpflichtversicherer im Verhältnis zu den mitversicherten Personen).[67]

 

Rz. 79

Die Beweislast für die fehlende Mehrwertsteuerabzugsberechtigung trifft den Verletzten.[68] Der Geschädigte ist hiermit auch nicht übermäßig belastet, da das entsprechende Negativattest ohne weiteres von seinem zuständigem Finanzamt erteilt werden kann. Je nach den Fallumständen kann auch die nachprüfbare Stellungnahme des Steuerberaters zum Nachweis ausreichen. Erklärt sich der Ersatzberechtigte nicht, ist dieses zu seinem Nachteil bei der Berechnung zu berücksichtigen.

 

Rz. 80

Bei Schadenersatzleistungen wegen entgangenen Gewinns fällt keine zu ersetzende MwSt an.[69]

[66] AG Bremen v. 25.4.1980 – 14 C 11/80 – VersR 1980, 1153 = zfs 1981, 44; LG Kiel v. 15.6.1994 – 5 S 173/93 – DAR 1994, 500 = SP 1995, 46, 407 = VersR 1995, 1322 (Wiederbeschaffung eines Fahrzeuges von privat, so dass Umsatzsteuer nicht ausgewiesen wurde, verstößt gegen § 254 BGB), LG Zweibrücken v. 8.12.1997 – 4 S 65/97 – NJW-RR 1998, 1246 (Gemeinnütziger Verein, der keine Mehrwertsteuer zu entrichtet hat, hat Anspruch nur auf Nettoersatz).
[67] KG v. 28.10.1997 – 1 W 1070/97 – VersR 1999, 464 = zfs 1999, 318 (Werden Kfz-Haftpflichtversicherung und Halter gemeinsam verklagt und obsiegen beide, ist auch bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Halters dem Haftpflichtversicherer die Mehrwertsteuer auf die gesamte Vergütung des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten einschließlich der Erhöhungsgebühr [§ 6 BRAGO] zu erstatten, weil der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Haftpflichtversicherer im Innenverhältnis allein zur Kostentragung verpflichtet ist).
[68] KG v. 10.3.1975 – 12 U 1768/74 – VersR 1976, 391; LG München I v. 28.3.1985 – 19 S 20610/84 – zfs 1985, 198.
[69] BGH v. 21.11.1991 – VII ZR 4/90 – BauR 1992, 231 = IBR 1992, 133 = NJW 1992, 1620 (nur Ls.) = NJW-RR 1992, 411 = ZfBR 1992, 69.

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