Rz. 76
Grundsätzlich kann ein Geschädigter vom Ersatzpflichtigen die für die Wiederherstellung des Zustandes aufzuwendenden Kosten einschließlich der Mehrwertsteuer ersetzt verlangen. Ob allerdings nach § 249 BGB ein Anspruch auf Erstattung auch der Mehrwertsteuer besteht, richtet sich danach, ob der Verletzte die Steuer auf das Finanzamt abwälzen kann. Ist er hierzu berechtigt, besteht wirtschaftlich sein Schaden nur im Nettobetrag.
Rz. 77
Der Verletzte muss von seiner Berechtigung zum Vorsteuerabzug Gebrauch machen.[66]
Rz. 78
Bei Gläubiger- oder Schuldnermehrheit kann bedeutsam sein, wer im Innenverhältnis sich als letztlich Berechtigter oder Verpflichteter herausstellt (z.B. Kfz-Haftpflichtversicherer im Verhältnis zu den mitversicherten Personen).[67]
Rz. 79
Die Beweislast für die fehlende Mehrwertsteuerabzugsberechtigung trifft den Verletzten.[68] Der Geschädigte ist hiermit auch nicht übermäßig belastet, da das entsprechende Negativattest ohne weiteres von seinem zuständigem Finanzamt erteilt werden kann. Je nach den Fallumständen kann auch die nachprüfbare Stellungnahme des Steuerberaters zum Nachweis ausreichen. Erklärt sich der Ersatzberechtigte nicht, ist dieses zu seinem Nachteil bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Rz. 80
Bei Schadenersatzleistungen wegen entgangenen Gewinns fällt keine zu ersetzende MwSt an.[69]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen