Rz. 76

Zur zivilrechtlichen Definition der einfachen Nachfolgeklausel wird auf das Kapitel zum Gesellschaftsrecht verwiesen (siehe § 17 Rdn 146).

Die Finanzverwaltung folgt der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Nachfolge in den Geschäftsanteil einer Personengesellschaft nicht, denn die Geschäftsanteile werden steuerlich so behandelt, als stünden sie, wie die übrigen Nachlassgegenstände, der Gesamthand zu.

Es ist daher auch dann die steuerneutrale Realteilung eines Nachlasses möglich, wenn Geschäftsanteile im Nachlass vorhanden sind, die beim Erbfall direkt auf die Erben übergehen.

Die Übertragung des durch einen Erben erworbenen Geschäftsanteils auf einen anderen Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung führt damit weder zu einem Veräußerungsgewinn auf der Seite des übertragenden Erben noch zu Anschaffungskosten auf Seiten des erwerbenden Erben.[87]

 

Beispiel 27 des BMF-Schreibens v. 14.3.2006

Gesellschafter einer OHG sind A, B und C. A stirbt. Erben sind D und E je zur Hälfte. Zum Nachlass gehören der OHG-Anteil (Wert 2 Mio. EUR) sowie ein Privatgrundstück (Wert 2 Mio. EUR). D und E treten aufgrund der im Gesellschaftsvertrag verbrieften einfachen Nachfolgeklausel in die OHG ein. Das Grundstück wird zunächst in Erbengemeinschaft verwaltet. Nach einiger Zeit setzen sich D und E dergestalt auseinander, dass E dem D seinen Gesellschaftsanteil überlässt und dafür aus der Erbengemeinschaft das Privatgrundstück erhält. Ausgleichszahlungen erfolgen nicht.

Es ist von einer gewinnneutralen Teilung eines Mischnachlasses auszugehen, bei der D den Gesellschaftsanteil und E das Grundstück erhalten hat. Anschaffungskosten und Veräußerungsgewinne entstehen mangels Ausgleichszahlungen nicht. (…)

 

Rz. 77

Die Situation ändert sich, sobald bei der Erbauseinandersetzung Ausgleichszahlungen erfolgen.[88]

[87] BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 – S-2242 – 7/06 Rn 71.

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