Rz. 55

Abfindungszahlungen bei der Auseinandersetzung von Mischnachlässen führen zu Anschaffungskosten bei zahlenden Miterben und ggf. steuerpflichtigen Veräußerungserlösen beim übertragenden Miterben. Am besten verdeutlicht Beispiel 18 des BMF-Erlasses die Folgen des Zusammenfallens beider Vermögensarten:

 

Beispiel 18 des BMF-Schreibens vom 14.3.2006

Erben sind A und B zu je ½. Zum Nachlass gehören ein Betrieb (Wert 1 Mio. EUR, Buchwert 200.000 EUR) und ein Privatgrundstück (Wert 500.000 EUR). A erhält den Betrieb, B das Grundstück und eine Abfindung von A i.H.v. 250.000 EUR.

Die Abfindung stellt bei A Anschaffungskosten, bei B Veräußerungserlös für die Übertragung eines Mitunternehmeranteils dar. Da A und B jeweils im Wert von 750.000 EUR am Gesamtnachlass beteiligt sind (= ½ von 1,5 Mio. EUR), erwirbt A ¾ (= 750.000 EUR/1 Mio. EUR, Anm.d.Verf.) des Betriebs unentgeltlich und führt insoweit die Buchwerte (¾ v. 200.000 EUR (Anm.d.Verf.) = 150.000 EUR) fort. B erzielt durch die Übertragung eines Mitunternehmeranteils von ¼ einen – wegen § 16 Abs. 1 S. 2 EStG (Anm.d.Verf) als nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigten – Veräußerungsgewinn von 200.000 EUR (= 250.000 EUR (Verkaufserlös (Anm.d.Verf.) ./. 50.000 EUR (Anteiliger Buchwert – Anm.d.Verf.). A stockt die Buchwerte des erhaltenen Betriebs um 200.000 EUR auf, da B ¼ des Betriebs entgeltlich an A übertragen hat. Das restliche ¼, das dem B als Mitunternehmer zuzurechnen war, ist unentgeltlich auf A übergegangen.

 

Rz. 56

Da durch den Spitzenausgleich nur Teile des Nachlasses entgeltlich erworben werden, kommt es für die in Privatvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter zur späteren Anwendung von zwei AfA-Reihen, weil sich unterschiedliche Abschreibungsdauern für den entgeltlich und den unentgeltlich erworbenen Teil des Wirtschaftsguts ergeben können.[67]

 

Beispiel 6 der OFD Karlsruhe vom 13.11.2006

U und V sind Miterben zu je ½. Zum Nachlass gehören ein bebautes Grundstück (Verkehrswert Grund und Boden = 1 Mio. EUR und Gebäude = 3 Mio. EUR) sowie Kapitalvermögen (= 2 Mio. EUR). Die ursprünglichen Anschaffungskosten des 30 Jahre alten Gebäudes (= 2 Mio. EUR) sind zum Zeitpunkt der Realteilung zum 1.1.2006 bereits auf 800.000 EUR abgeschrieben (lineare AfA mit 2 % jährlich). U erhält das Grundstück und zahlt an V, der im Übrigen das Kapitalvermögen erhält, eine Abfindung von 1 Mio. EUR.

U hat das Grundstück zu 25 % entgeltlich und im Übrigen unentgeltlich erworben, (da er es bei einem Gesamtwert i.H.v. 4 Mio. EUR für 1 Mio. EUR erhält (Anm.d.Verf.)). Von dessen Anschaffungskosten (= Abfindung i.H.v. 1 Mio. EUR) entfallen auf den Grund und Boden 250.000 EUR und auf das Gebäude 750.000 EUR. U führt demzufolge die AfA der Erbengemeinschaft (2 % von 2 Mio. EUR = 40.000 EUR) zu 75 % (= 30.000 EUR) fort. Hinsichtlich des entgeltlichen Erwerbs steht U eine AfA i.H.v. 15.000 EUR (= 2 % aus 750.000 EUR) über einen Zeitraum von weiteren 50 Jahren zu, es sei denn das Gebäude hat eine tatsächliche Nutzungsdauer die kürzer als 50 Jahre ist (§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG).

[67] OFD Karlsruhe v. 13.11.2006 – S. 7 Tz. 5.

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