Rz. 74

Auch hinsichtlich der Eintrittsklausel wird zunächst auf das Kapitel zum Gesellschaftsrecht verwiesen (siehe § 17 Rdn 154).

Wesen der Eintrittsklausel ist der fehlende Automatismus des Erwerbs des Gesellschaftsanteils durch den Erben.

Steuerlich wird dieser Sachverhalt nachvollzogen. Der Geschäftsanteil, der erst aufgrund Eintrittsklausel auf die Erben übergeht, bewirkt zunächst einen Durchgangserwerb des Geschäftsanteils bei den übrigen Gesellschaftern, denn solange die Erben ihr Eintrittsrecht nicht ausüben, wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Wie bei der Fortsetzungsklausel kommt es somit zur Anwachsung bei den verbleibenden Gesellschaftern und einem begünstigten Veräußerungsgewinn beim Erblasser.[85]

 

Rz. 75

Erfolgt der Eintritt der Erben innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall, ermöglicht die Finanzverwaltung, abweichend von dem tatsächlichen zivilrechtlichen Vorgang, die Anwendung der Regelungen zur einfachen Nachfolgeklausel beim Eintritt aller Erben und der Regelungen zur qualifizierten Nachfolgeklausel beim Eintritt nur eines Teils der Erben.[86]

[85] BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 – S-2242 – 7/06 Rn 70.
[86] BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 – S-2242 – 7/06 Rn 70.

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