Rz. 16

Soweit zum Nachlass Ertrag bringendes Privatvermögen, wie z.B. Kapital- oder Immobilienvermögen, gehört, fließen nach dem Erbfall die aus diesem Vermögen resultierenden Erträge den Erben gemeinsam zu. Es ergeben sich gemeinschaftliche Einkünfte gem. §§ 20 oder 21 EStG, die wie bei den Gewinneinkünften gem. §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO gesondert festzustellen sind. Die Einkünfte stehen den Erben nach ihrem Erbteil zu.[25]

[25] BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 – S-2242 -– 7/06 Rn 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge