Rz. 23

Bei der entgeltlichen Übertragung eines Erbteils kommt es grundsätzlich zu Anschaffungskosten beim Erwerber und Veräußerungserlösen beim Veräußerer. Da die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist, hat der Erwerber seine Anschaffungskosten im Rahmen der durch die Erbengemeinschaft fortzuführenden Einkunftsquelle anzusetzen (vgl. nachfolgendes Beispiel 19 des BMF-Schreibens v. 14.3.2006).

(1) Nachlass mit Betriebsvermögen

 

Rz. 24

Bei der entgeltlichen Übertragung eines Erbteils liegt ein Veräußerungsvorgang vor, der auf Seiten des Veräußerers zu einem Veräußerungserlös gem. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG und auf Seiten des Erwerbers zu Anschaffungskosten führt.[34]

 

Beispiel 19 des BMF-Schreibens vom 14.3.2006

Der Nachlass besteht allein aus einem Einzelunternehmen. Das Kapitalkonto betrug 600.000 EUR. Erben sind A, B und C zu je ⅓, so dass auf jeden Miterben ein Kapitalkonto von 200.000 EUR entfällt. C verkauft seinen Erbteil und damit gleichzeitig seinen Mitunternehmeranteil an D für 320.000 EUR.

In diesem Fall liegt ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft vor. Für C entsteht nach § 16 Abs. 2 EStG ein Veräußerungsgewinn i.H.v. 120.000 EUR (320.000 EUR Veräußerungserlös ./. 200.000 EUR Buchwert), der nach §§ 16, 34 EStG begünstigt ist. D hat Anschaffungskosten von 320.000 EUR, mit denen er seinen Anteil in der Bilanz der Erbengemeinschaft ausweisen muss. Das geschieht i.H.v. 200.000 EUR in der Hauptbilanz (Fortführung des Kapitalkontos des C) und i.H.v. 120.000 EUR in einer für D aufzustellenden positiven Ergänzungsbilanz.

[34] BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 – S-2242 – 7/06 Rn 39.

(2) Nachlass mit Privatvermögen

 

Rz. 25

Die entgeltliche Veräußerung eines Erbteils mit Privatvermögen führt beim Erwerber zu Anschaffungskosten, nach denen sich die AfA gem § 7 EStG bemisst.[35] Die übrigen Miterben führen hingegen die AfA des Erblassers gem. § 11d Abs. 1 EStDV fort.

 

Beispiel 20 des BMF-Schreibens vom 14.3.2006

E wird von seinen Söhnen A, B und C zu je ⅓ beerbt. Zum Nachlass gehört nur ein privates Mietwohnhaus, das E für 2,5 Mio. EUR (Anteil Gebäude 2 Mio. EUR) erworben und jährlich mit 2 % abgeschrieben hatte. C veräußert seinen Erbteil zum 1.1.2004 für 700.000 EUR an D. Hiervon entfallen 560.000 EUR auf das Gebäude und 140.000 EUR auf den Grund und Boden. Im Zeitpunkt der Veräußerung hatte das Gebäude einen Restwert von 1,2 Mio. EUR.

Die AfA für das immer noch zum Nachlass gehörende Gebäude kann nicht mehr einheitlich vorgenommen werden. A und B haben als Miterben ihre Anteile am Nachlass und damit an dem Grundstück, aus dem der Nachlass besteht, unentgeltlich erworben. Sie müssen demzufolge nach § 11d Abs. 1 EStDV die AfA der Erbengemeinschaft – anteilig – fortführen. A und B können also jährlich je 13.334 EUR (je ⅓ von 40.000 EUR) absetzen. Für D hingegen ist, da er entgeltlich erworben hat, seine anteilige AfA nach seinen Anschaffungskosten zu bemessen. Er muss seinen Gebäudeteil mit 2 % von 560.000 EUR = 11.200 EUR abschreiben. Zu einem anderen Ergebnis kann D nur dann kommen, wenn er nachweist, dass die Nutzungsdauer kürzer ist.

 

Rz. 26

Gehören zum Erbteil mehrere Wirtschaftsgüter können die Erben eine Aufteilung des Entgelts auf die einzelnen Wirtschaftsgüter vornehmen. Lediglich eine unangemessene wertmäßige Berücksichtigung einzelner Wirtschaftsgüter wird nicht akzeptiert.[36]

 

Rz. 27

Beim Veräußerer entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nur unter den Voraussetzungen der §§ 17, 23 EStG, § 21 UmwStG.[37]

[35] BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 – S-2242 – 7/06 Rn 41.
[37] BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 – S-2242 – 7/06 Rn 43.

(3) Nachlass mit Mischvermögen

 

Rz. 28

Bei der entgeltlichen Übertragung eines Mischnachlass enthaltenden Erbteils liegt die Schwierigkeit in der Aufteilung des Entgelts. Der Verkaufserlös ist in diesem Fall nach dem Verhältnis der Verkehrswerte der einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen, allerdings folgt die Finanzverwaltung auch einer von den Parteien vorgenommenen Aufteilung, soweit keine unangemessene Berücksichtigung eines Wirtschaftsgutes erfolgt.[38]

[38] BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 – S-2242 – 7/06 Rn 46.

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