Rz. 63

Zu umgekehrten Abfindung im Zusammenhang mit einer zunächst teilweisen Auseinandersetzung kommt es, wenn im Rahmen der endgültigen Auseinandersetzung vom Empfänger der Abfindung aus der Teilauseinandersetzung seinerseits eine Abfindung gezahlt wird. Nach Auffassung der Finanzverwaltung wirkt sich diese zweite oder umgekehrte Abfindung wie eine Kürzung der ursprünglichen Abfindung aus, wenn seit der Teilauseinandersetzung nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Nach Ablauf dieses Zeitraums sind die Abfindungen jeweils isoliert zu betrachten.[71]

Am besten verdeutlicht wird diese Auffassung wiederum durch ein Beispiel der Finanzverwaltung:

 

Beispiel 23 des BMF-Schreibens vom 14.3.2006 (sinngemäß und mit Anm. des Verfassers)

Erben sind A und B zu je ½. Zum Nachlass gehören ein Betrieb (Wert 1 Mio. EUR, Buchwert 200.000 EUR) und ein Privatgrundstück. Bei einer Teilauseinandersetzung erhält A den Betrieb und muss an B eine Abfindung i.H.v. 500.000 EUR (= ½ v. Betriebswert) zahlen. Im Rahmen der vier Jahre später erfolgenden Endauseinandersetzung erhält B das Grundstück, dessen Wert auf 500.000 EUR festgestellt wurde, und zahlt an A eine Abfindung i.H.v. 250.000 EUR (= ½ des Grundstückswerts).

Die von B bei der Endauseinandersetzung an A zu zahlende umgekehrte Abfindung i.H.v. 250.000 EUR bewirkt, dass der Veräußerungsgewinn des B von ursprünglich 400.000 EUR (= 500.000 EUR (Abfindung) ./. 100.000 EUR (hälftiger Buchwert)) nunmehr nur noch 200.000 EUR beträgt, denn A hat bei einer Zahlung i.H.v. 250.000 EUR den Betrieb zu ¾ unentgeltlich und ¼ entgeltlich erworben. Der vom Verkaufserlös abzusetzende Buchwert beträgt damit ¼ v. 200.000 EUR = 50.000 EUR. Der Veräußerungsgewinn ist nicht mehr nach §§ 16, 34 EStG begünstigt, denn es erfolgte nicht die Veräußerung eines gesamten Anteils eines Gesellschafters gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die bisherige Aufstockung der Buchwerte bei A um 400.000 EUR muss auf einen Aufstockungsbetrag von 200.000 EUR gemindert werden.

Würde die Endauseinandersetzung erst nach sechs Jahren erfolgen, bliebe es bei dem Ergebnis der Teilauseinandersetzung.

Aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils hat B einen nach den §§ 16 und 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn i.H.v. 400.000 EUR zu versteuern; A hat die Buchwerte entsprechend aufzustocken. Der sich aus der sechs Jahre späteren Teilerbauseinandersetzung über das Grundstück ergebende Veräußerungsgewinn ist nur steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen des § 23 EStG vorliegen.

[71] BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 – S-2242 – 7/06 Rn 58.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge