Rz. 70

Die Teilungsanordnung ändert grundsätzlich nicht die Erwerbsreihenfolge der Nachlassgegenstände aus steuerlicher Sicht. Die Gegenstände gelangen auch bei Vorliegen einer Teilungsanordnung zunächst in das Gesamthandeigentum der Erbengemeinschaft und bei Ausführung der Teilungsanordnung in das Eigentum des jeweils begünstigten Miterben. Allerdings kann das Ergebnis der Teilungsanordnung von vornherein steuerlich berücksichtigt werden, wenn sich die Erben bereits vor der Erbauseinandersetzung entsprechend der Teilungsanordnung verhalten und die tatsächliche Auseinandersetzung innerhalb einer sich an den Umständen des Einzelfalls orientierenden Frist vorgenommen wird.[80] Diese Frist kann im Einzelfall auch länger als sechs Monate betragen.[81]

 

Beispiel

A und B sind Erben nach C. C hinterlässt einen Betrieb und mehrere Grundstücke. In seiner Teilungsanordnung verfügt C, dass A den Betrieb erhalten und fortführen soll. Die Grundstücke werden daneben unterschiedlich auf A und B verteilt.

Führt A den Betrieb direkt nach dem Tod des C fort und gehen beide Erben davon aus, dass die dort erzielten Einkünfte allein A zustehen sollen, sind die Einkünfte sofort, ohne Zwischenzurechnung bei der Erbengemeinschaft, A zuzurechnen.

Hinsichtlich der Gegenstände des Betriebsvermögens bleibt es allerdings bei einem Durchgangserwerb der Erbengemeinschaft zum Zeitpunkt des Erbfalles.

 

Rz. 71

Hinsichtlich der möglichen rückwirkenden Zurechnung der Einkünfte unterscheidet sich damit die Auffassung der Finanzverwaltung bei Vorliegen einer Teilungsanordnung grundsätzlich von derjenigen bei Vorliegen eines Sachvermächtnisses. Hier kann eine Vereinbarung der Erben zur rückwirkenden Zurechnung der Einkünfte auf den begünstigten Erben erfolgen, dort wird nur in Ausnahmefällen eine Zurechnung möglich sein, so dass der durch Sachvermächtnis belastete Erbe ggf. mit Einkommensteuer belastet wird, obwohl er den im Nachlass befindlichen Betrieb, nebst gezogenen Früchten, also den Erträgen, an den Vermächtnisnehmer herausgeben muss.[82]

[80] BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 – S-2242 – 7/06 Rn 67.
[81] BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 – S-2242 – 7/06 Rn 8.
[82] Tiedtke/Peterek, ZEV 2007, 349, 355.

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