Rz. 72

Wie im Kapitel zum Gesellschaftsrecht beschrieben, wird die Personengesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters entweder mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt (siehe § 17 Rdn 63) oder im Falle der BGB-Gesellschaft aufgelöst (siehe § 17 Rdn 4). Soweit die Fortsetzung sich nicht bereits aus der gesetzlichen Regelung ergibt, kann sie durch den Gesellschaftsvertrag auch angeordnet werden. Diese Klausel heißt Fortsetzungsklausel.

Das Gesellschaftsvermögen, welches auf den Geschäftsanteil des Erblassers entfällt, wächst den übrigen Gesellschaftern an und die Erben erhalten lediglich einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft (siehe § 17 Rdn 63).

Steuerlich wird dieses zivilrechtliche Ergebnis nachvollzogen, indem die Übertragung des Geschäftsanteils an der Gesellschaft bereits dem Erblasser zugerechnet wird, der dadurch einen begünstigten Veräußerungsgewinn gem. §§ 16, 34 EStG erzielt.[83]

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