Rz. 49

Betrifft die Erbauseinandersetzung Betriebsvermögen, entstehen dem zahlenden Miterben Anschaffungskosten und dem Miterben, der die Zahlung erhält, ein Verkaufserlös. Gelangen die bei der Erbauseinandersetzung erworbenen Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen des Miterben, ist der Verkaufserlös nicht gem. §§ 16, 34 EStG begünstigt, sondern laufender Gewinn.[62] Bei Übertragung der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen und Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven ergibt sich ein begünstigter Aufgabegewinn gem. §§ 16, 34 EStG.[63]

 

Rz. 50

Die gezahlte Abfindung führt regelmäßig nur anteilig zu Anschaffungskosten, denn den seiner Erbquote entsprechenden Teil des Betriebsvermögens erhält der Miterbe aus dem Nachlass unentgeltlich. Der Anteil des entgeltlichen Erwerbs ergibt sich aus dem Verhältnis von Abfindungszahlung zum Teilwert des übernommenen Betriebsvermögens.[64]

 

Beispiel 5 aus dem BMF-Schreiben vom 14.3.2006

S und T sind Miterben zu je ½. Zum Nachlass gehört ein Betriebsvermögen, das aus dem Grundstück 1 (Teilwert 2 Mio. EUR, Buchwert 200.000 EUR) und dem Grundstück 2 (Teilwert 1,6 Mio. EUR, Buchwert 160.000 EUR) besteht. S erhält das Grundstück 1 und zahlt an T 200.000 EUR Abfindung. T erhält Grundstück 2 und die Abfindung. Beide bringen die Grundstücke in ein ihnen gehörendes Betriebsvermögen ein.

S stehen an dem Nachlass wertmäßig 1,8 Mio. EUR zu. Da er aber das Grundstück 1 im Wert von 2 Mio. EUR erhält, also 200.000 EUR mehr, zahlt er diesen Betrag für 1/10 (200.000 EUR / 2 Mio. EUR = 1/10) des Grundstückes 1, das er erhält. S erwirbt also 9/10 des Grundstückes 1 unentgeltlich und 1/10 entgeltlich. Auf diese 1/10 entfällt ein Buchwert von 20.000 EUR, so dass S den Grundstücksbuchwert in seiner Bilanz um 180.000 EUR aufstocken muss und T einen Gewinn von 180.000 EUR (200.000 EUR Abfindung ./. 20.000 EUR anteiliger Buchwert) als laufenden Gewinn zu versteuern hat. Im Übrigen (für 9/10 des Nachlasses) liegt eine steuerneutrale Realteilung vor.

[62] BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 – S-2242 – 7/06 Rn 14.
[63] OFD Karlsruhe v. 13.11.2006 – S. 4 Tz. 3.
[64] BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 – S-2242 – 7/06 Rn 17.

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