Rz. 54

Bei § 21 UmwStG kommt es zu einer Besteuerung von Veräußerungsgewinnen an Anteilen von Kapitalgesellschaften, die steuerverhaftet sind. Diese Verhaftung resultiert aus der Entstehung des Anteils. Regelmäßig werden solche Anteile im Wege der Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung mittels eingebrachten Betriebsvermögens ohne Aufdeckung der stillen Reserven geschaffen (einbringungsgeborene Anteile). Zur Sicherstellung der Besteuerung der bei der Einbringung nicht aufgedeckten stillen Reserven ist die spätere Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus solchen Anteilen erforderlich. Nach Reduzierung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG von ursprünglich 25 % auf nunmehr 1 % wird allerdings bei den meisten einbringungsgeborenen Anteilen auch eine Besteuerung gem. § 17 EStG (ein)greifen.

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