Rz. 25

Die entgeltliche Veräußerung eines Erbteils mit Privatvermögen führt beim Erwerber zu Anschaffungskosten, nach denen sich die AfA gem § 7 EStG bemisst.[35] Die übrigen Miterben führen hingegen die AfA des Erblassers gem. § 11d Abs. 1 EStDV fort.

 

Beispiel 20 des BMF-Schreibens vom 14.3.2006

E wird von seinen Söhnen A, B und C zu je ⅓ beerbt. Zum Nachlass gehört nur ein privates Mietwohnhaus, das E für 2,5 Mio. EUR (Anteil Gebäude 2 Mio. EUR) erworben und jährlich mit 2 % abgeschrieben hatte. C veräußert seinen Erbteil zum 1.1.2004 für 700.000 EUR an D. Hiervon entfallen 560.000 EUR auf das Gebäude und 140.000 EUR auf den Grund und Boden. Im Zeitpunkt der Veräußerung hatte das Gebäude einen Restwert von 1,2 Mio. EUR.

Die AfA für das immer noch zum Nachlass gehörende Gebäude kann nicht mehr einheitlich vorgenommen werden. A und B haben als Miterben ihre Anteile am Nachlass und damit an dem Grundstück, aus dem der Nachlass besteht, unentgeltlich erworben. Sie müssen demzufolge nach § 11d Abs. 1 EStDV die AfA der Erbengemeinschaft – anteilig – fortführen. A und B können also jährlich je 13.334 EUR (je ⅓ von 40.000 EUR) absetzen. Für D hingegen ist, da er entgeltlich erworben hat, seine anteilige AfA nach seinen Anschaffungskosten zu bemessen. Er muss seinen Gebäudeteil mit 2 % von 560.000 EUR = 11.200 EUR abschreiben. Zu einem anderen Ergebnis kann D nur dann kommen, wenn er nachweist, dass die Nutzungsdauer kürzer ist.

 

Rz. 26

Gehören zum Erbteil mehrere Wirtschaftsgüter können die Erben eine Aufteilung des Entgelts auf die einzelnen Wirtschaftsgüter vornehmen. Lediglich eine unangemessene wertmäßige Berücksichtigung einzelner Wirtschaftsgüter wird nicht akzeptiert.[36]

 

Rz. 27

Beim Veräußerer entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nur unter den Voraussetzungen der §§ 17, 23 EStG, § 21 UmwStG.[37]

[35] BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 – S-2242 – 7/06 Rn 41.
[37] BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 – S-2242 – 7/06 Rn 43.

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