Rz. 92

Gemäß § 119 Abs. 1 AO muss ein Steuerbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ein nicht ausreichend bestimmter Steuerbescheid ist unwirksam.

Probleme im Zusammenhang mit Erbengemeinschaften ergeben sich insbesondere bei der Angabe des Bescheidadressaten. Ein Bescheid an die Erben ist nur dann inhaltlich hinreichend bestimmt und damit wirksam, wenn er sich an die Erben richtet und diese namentlich als Inhaltsadressaten aufgeführt oder sich durch Auslegung des Bescheides ergibt, um wen es sich bei den Erben handelt. Im Rahmen der Auslegung kann eine Bezugnahme auf einen den Betroffenen bekannten Betriebsprüfungsbericht ausreichen, in dem die Adressaten namentlich benannt sind.[113] Etwas anderes gilt für den Fall der Nachlasspflegschaft. Hier kann ein Bescheid auch an die unbekannten Erben zu Händen des Nachlasspflegers wirksam erlassen werden, weil der Nachlasspfleger gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben ist.[114]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge