Rz. 61

Nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zuständig.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Vollstreckbarerklärung inländischer Schiedssprüche beruht auf § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Das Kammergericht ist zuständig, wenn es an einer besonderen örtlichen Zuständigkeit fehlt, § 1062 Abs. 2 ZPO.

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