Rz. 13
Dass eine über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirkende Vollmacht auch als Generalvollmacht – in der Praxis sehr häufig als Vorsorgevollmacht – erteilt werden kann, ist allgemein anerkannt.[34] Rechtsfolge der Vollmacht über den Tod hinaus ist, dass der Bevollmächtigte nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben in Bezug auf den Nachlass vertritt. Dies gilt auch, wenn diese unbekannt sind.[35] Da der Bevollmächtigte seine Befugnis vom Erblasser herleitet, kann er alle Rechtsgeschäfte so vornehmen, wie dieser es hätte tun können.[36] Der Bevollmächtigte kann Umschreibungen bezüglich der sich im Nachlass befindlichen Grundstücke im Grundbuch veranlassen.[37] Hat der Erblasser eine über seinen Tod hinaus wirkende Vollmacht erteilt, braucht der Bevollmächtigte im Grundbuchverkehr so lange keinen Erbnachweis vorzulegen, wie die Vollmacht noch besteht und sofern die Erben nicht im Grundbuch einzutragen sind.[38]
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