Rz. 7

Was nicht in der Verfügungsmacht des Erblassers stehe, könne auch nicht der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterstellt werden. Im Umkehrschluss könnten daher nur solche Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt werden, die der Testierfreiheit des Erblassers unterfallen.

 

Rz. 8

Die Rechtsprechung hat hieraus den Schluss gezogen, dass Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten der Schiedsgerichtsbarkeit entzogen seien.[16] Nach a.A.[17] können jedoch auch die Pflichtteilsberechtigten gebunden werden. Dies wird damit begründet, dass die prozessrechtliche Seite von der materiellrechtlichen zu trennen sei. Der Erblasser ist zwar nicht in der Lage, über das Pflichtteilsrecht zu disponieren. Auf der anderen Seite ist es jedoch möglich, dass ein Schiedsgericht verbindlich über die Frage entscheiden kann, wer Erbe geworden ist. Dann müsse es auch möglich sein, dass das Schiedsgericht, wenn es der Wille des Erblassers sei, über das Pflichtteilsrecht entscheidet.

Ebenso könne die Entscheidung über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nicht der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden.[18]

[16] BGH NJW 2017, 2115; OLG München ZEV 2016, 334 = FamRZ 2016, 1310 (m. abl. Anm. Schlosser); BayObLGZ 1956, 186, 189; Schiffer, BB 1995, Beilage Nr. 5, 5; LG Heidelberg ZEV 2014, 310 = ErbR 2014, 400 (m. zust. Anm. Wendt); Schulze, MDR 2000, 314, 316; Haas, ZEV 2007, 49, 51.
[17] Pawlytta, ZEV 2003, 89; Wegmann, ZEV 2003, 20, 21; R. Werner, ZEV 2011, 506, 508; Zöller/Geimer, § 1066 Rn 18; Dawirs, Das letztwillig angeordnete Schiedsverfahren – Gestaltungsmöglichkeiten, 2014, S. 51 ff., 56.

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