Rz. 2

Als Inländer gelten in erster Linie natürliche Personen (unabhängig von der Staatsangehörigkeit), die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Einen Wohnsitz i.S.d. Steuerrechts hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird, § 8 AO. Es muss sich um abgeschlossene Räume handeln, wobei eine einfachste Möblierung (Bett, Tisch, Schrank, Stuhl) ausreicht.[1] Die Anforderungen der Finanzverwaltung für die Bejahung eines inländischen Wohnsitzes sind nicht hoch.[2] Ein Zweit- oder Nebenwohnsitz reicht grundsätzlich aus. Auf Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nicht an, unregelmäßige Aufenthalte reichen aus.[3] Das gilt nach dem BFH z.B. für eine im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Doppelhaushälfte, die regelmäßig mehrere Wochen im Jahr zur Jagd genutzt wird.[4]

 

Rz. 3

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat gem. § 9 S. 1 AO jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben, § 9 S. 2 AO. Wird der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen und dauert er nicht länger als ein Jahr, ist kein gewöhnlicher Aufenthalt anzunehmen, § 9 S. 3 AO.

 

Rz. 4

Eine natürliche Person kann ihren gewöhnlichen Aufenthalt – anders als einen Wohnsitz – nur jeweils im Inland oder im Ausland haben[5] und dieser ist für die Besteuerung nur maßgeblich, wenn die Person im Inland nicht schon einen Wohnsitz i.S.d. § 8 AO innehat.

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