Rz. 40

Protokollierungs- und Mitteilungspflichten ergeben sich aus § 5 SRV. Interessant dürfte hier vor allem die Verpflichtung aus § 5 Abs. 3 SRV sein, über eine bei einem Abruf aufgefundene Schutzschrift, die vom abrufenden Gericht als sachlich einschlägig gekennzeichnet wurde, drei Monate nach dieser Kennzeichnung dem Absender eine automatisiert erstellte Mitteilung zukommen zu lassen, die das abrufende Gericht sowie das gerichtliche Aktenzeichen enthält. Entsprechende Trefferlisten führen ebenfalls zu einer automatisierten Kennzeichnung, selbst wenn das Gericht die Datei selbst nicht geöffnet und zur Kenntnis genommen hat. Der Gesetzgeber führt zu dieser Protokollierungspflicht aus:[23]

Zitat

"Dieser Protokollierungsumfang entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 945a Absatz 3 Satz 3 ZPO und ist datenschutzrechtlich geboten. Der Hinweis wird im Register bei der Schutzschrift gespeichert und bei einem (weiteren) Abruf dem abrufenden Gericht angezeigt. Er ermöglicht es, einen Abrufvorgang später einem Gericht zuzuordnen und gegebenenfalls anhand der dortigen Gerichtsakte im Einzelnen nachvollziehen zu können. Zudem dient er anderen Gerichten zur Überprüfung, ob gleichartige Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz bereits bei weiteren Gerichten eingereicht worden sind. Nach der Rechtsprechung kann bei einem mehrfachen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Dringlichkeitsvermutung widerlegt sein (vgl. Hanseatisches OLG, GRUR 2007, 614)."

 

Rz. 41

Die automatisierte Mitteilung kann auch interessant werden in Fällen, in denen der Einreicher einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsteller eines Arrests bzw. einer einstweiligen Verfügung hat, da er nicht mehr von einer Information des Gerichts des einstweiligen Rechtsschutzes abhängig ist.

 

Rz. 42

So führt der Gesetzgeber hierzu aus:[24]

Zitat

"Denn ob eine Information des Antragsgegners durch das Gericht über das Schicksal seiner Schutzschrift gemäß § 299 ZPO zu erfolgen oder gemäß den §§ 936, 922 Absatz 3 ZPO zu unterbleiben hat, ist sehr umstritten (für eine Mitteilungspflicht Zöller/Vollkommer, ZPO, § 922 Rn 12; ebenso unter Hinweis auf die gegenteilige Gerichtspraxis Schmitt-Gierke/Arz, WRP 2012, 60, 63; Schulz, WRP 2009, 1472, 1475 f., Teplitzky, GRUR 2008, 34, 36 ff.; einschränkend Guhn, WRP 2014, 27, 28 f.). Der Meinungsstreit kann durch die Verordnung nicht abschließend entschieden werden. Es bleibt den Gerichten auch künftig unbenommen, entsprechend ihrer Auslegung der §§ 299, 922 Absatz 3 ZPO über die Erteilung von weiteren Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht für den Antragsgegner zu entscheiden. Durch die dreimonatige Wartefrist für die Mitteilung wird einerseits sichergestellt, dass der Zweck der gerichtlichen Eilentscheidung nicht vereitelt wird. Würde etwa ein Antragsgegner, der zur Herausgabe von Gegenständen verpflichtet ist, durch eine Mitteilung des Registers über den Abruf durch ein Gericht informiert, könnte er vor Zustellung der einstweiligen Verfügung und Einleitung der Vollstreckung die Gegenstände unbemerkt beiseiteschaffen. Andererseits soll die Dreimonatsfrist nicht überschritten werden, um zu gewährleisten, dass der Antragsgegner zeitnah die ihm durch Einreichung der Schutzschrift entstandenen Rechtsverfolgungskosten geltend machen kann."

 

Rz. 43

Die Suchfunktion des Registers ermöglicht es dem Gericht, nach der Bezeichnung der Parteien zu suchen; wobei auf der Grundlage des so ermittelten Suchergebnisses die Suche durch Angabe des Gegenstands und des Zeitraums der Einreichung eingeschränkt werden kann, § 1 Abs. 3 SRV. Es ist als sehr vorteilhaft zu benennen, dass die Suchfunktion sicherstellt, dass auch ähnliche Ergebnisse angezeigt und Eingabefehler sowie ungenaue Parteibezeichnungen toleriert werden, § 1 Abs. 4 SVR. Zu Recht moniert Schmitt-Gaedke aber, dass dies möglicherweise dazu führt, dass die falsche Partei über ein Abrufergebnis informiert wird.[25]

[23] BR-Drucks 328/15 (neu) v. 24.7.2015, 11.
[24] BR-Drucks 328/15 (neu) v. 24.7.2015, 12.
[25] So auch: Schmitt-Gaedke, "Der Referentenentwurf zur Schutzschriftenregisterverordnung (SRV)", GRUR-Prax 2015, 161.

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