Rz. 1

Schutzschriften, so definiert es § 945a Abs. 1 S. 2 ZPO, sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung. Solche Schutzschriften werden daher häufig nach Abmahnungen für einen potenziellen Antragsgegner über deren Prozessbevollmächtigte eingereicht. Mit einer solchen Schutzschrift möchte man vermeiden, dass ein Arrest bzw. eine einstweilige Verfügung überhaupt oder ohne Termin erlassen wird.

 

Rz. 2

Das bis 2017 unter www.schutzschriftenregister.de aufrufbare, von der Europäischen EDV-Akademie des Rechts gGmbH (EEAR) betriebene Zentrale Schutzschriftenregister (ZSR) hatte den Nachteil, dass es keine rechtliche Verpflichtung der Gerichte gab, vor Erlass einer einstweiligen Verfügung zu prüfen, ob eine Schutzschrift in dieser Sache bereits hier hinterlegt war. Vielmehr erfolgte die Recherche seitens der Gerichte freiwillig und nicht alle Gerichte schlossen sich dem an. Aus diesem Grund reichten viele Anwälte ihre Schutzschriften trotz dieser schon seit Jahren bestehenden Hinterlegungsmöglichkeit zumeist nach wie vor in Papierform ein. Dies war insbesondere dann besonders aufwendig, wenn wegen eines bestehenden fliegenden Gerichtsstands (§ 32 ZPO, unerlaubte Handlung, Rechteverletzung überall in Deutschland, z.B. bei Rechteverletzung im Internet oder in der Presse) keine Kenntnis darüber bestand, bei welchem örtlichen Gericht die Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Gegenseite zu erwarten war. So konnte es in der Praxis vorkommen, dass eine inhaltlich identische Schutzschrift nebst Anlagen bei zahlreichen Gerichten eingereicht wurde. Aus der eigenen Praxiserfahrung heraus lässt sich von einem Fall mit 29 Gerichten berichten; von Kollegen ist die Einreichung auch bei deutlich mehr Gerichten bekannt. Da es sich gebührenrechtlich jedoch um dieselbe Angelegenheit handelte, stand der Arbeitsaufwand oft in keinem Verhältnis zu den einzunehmenden Gebühren. Als besonderer Segen des elektronischen Rechtsverkehrs darf daher die Einführung des neuen zentralen, länderübergreifenden und elektronischen Schutzschriftenregisters bezeichnet werden.[1] Schutzschriften haben auch in den Geschäftsstellen eine nicht unerhebliche Arbeitsbelastung hervorgerufen. Mit der Einreichung beim zentralen elektronischen Schutzschriftenregister (ZSSR) entfällt die Mehrfacheinreichung.

[1] Vgl. dazu § 945a Abs. 1 S. 1 ZPO, der zum 1.1.2016 mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten eingeführt wurde; G. v. 10.10.2013, BGBl I, 3786 (Nr. 62); Geltung ab 1.1.2018.

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