Rz. 78

Von den Umständen des Einzelfalls hängt es auch ab, ob den Geschädigten aus § 254 Abs. 2 BGB die Obliegenheit trifft, den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag aus eigenen Mitteln oder durch Kreditaufnahme vorzufinanzieren. Das kommt insbesondere in Frage, wenn der Geschädigte ohnehin über die notwendige Liquidität oder auch Bonität verfügt, so dass ein Kredit für ihn leicht zu beschaffen und wenig belastend ist.[222] Vor einer Kreditaufnahme muss der Geschädigte im Übrigen dem Schädiger in der Regel die Möglichkeit einräumen, die dadurch entstehenden (höheren) Kosten qua Zahlung eines Vorschusses abzuwenden.[223] Außerdem hat der Geschädigte selbstverständlich eine wirtschaftliche Finanzierungsart zu wählen.[224] Unter Umständen, namentlich, wenn für ihn von vornherein eine erhebliche Mithaftung für die Unfallfolgen ersichtlich ist, kann er auch gehalten sein, seine eigene Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.[225]

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