Rz. 34

Die nach Vorstehendem bei § 254 BGB primär vorzunehmende Schätzung von (Mitverursachungs-)Wahrscheinlichkeiten (Gefährdungspotenzial) des Verhaltens der Beteiligten sowie die normative Bewertung etwaigen Verschuldens sind schon im Ausgangspunkt mit einer gewissen Unschärfe behaftet. Erst Recht rechtfertigt deren Gegenüberstellung naturgemäß lediglich mehr oder weniger gerundete Abwägungsergebnisse, nicht hingegen eine – vermeintlich – mathematisch-exakte Bezifferung. Dem wird in praxi regelmäßig durch Ausweis gerundeter Prozentsätze oder von Brüchen mit kleinem Nenner Rechnung getragen.[100]

 

Rz. 35

Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls kann dabei von folgenden "Faustregeln" ausgegangen werden: Sind die beiderseitigen Verursachungsbeiträge als gleichwertig zu gewichten, entscheiden Betriebsgefahr(en) und/oder Verschulden. Gegenüber einem den Schaden umfassenden Vorsatz eines Teils ist die (einfache) Fahrlässigkeit des anderen in der Regel unerheblich; allerdings können besondere Umstände eine andere Wertung gebieten, namentlich ist der Vorsatz des Schädigers kein "Freibrief für jeden Leichtsinn des Geschädigten".[101] Grobe Fahrlässigkeit (nur) eines Beteiligten, kann unter Umständen ebenfalls zu einer Alleinhaftung führen. Ist beiden Seiten Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so führt dies in der Regel zur Schadensteilung.[102]

 

Rz. 36

Eine anrechenbare Betriebsgefahr hat grundsätzlich auch gegenüber dem Eigenverschulden des Geschädigten Gewicht;[103] bei einem Zusammentreffen von Betriebsgefahr und einfacher Fahrlässigkeit wird zumeist eine Schadensteilung angezeigt sein.[104]

[100] BGB, § 254 BGB, Rn 36 sowie Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen.
[102] Vgl. z.B. OLG Karlsruhe Urt. v. 25.11.1988 – 10 U 102/88, DAR 1989 299: Lkw überholt in zu knappem Abstand Radfahrerin, die auf Gepäckträger ohne ausreichende Sitzgelegenheit Kleinkind mit sich führt, Mitverschulden: 1/3.
[103] Lange, § 10 XII 5e.
[104] Z.B. OLG Köln, Urt. v. 15.5.1985 – 13 U 79/84, VersR 1987, 513.

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