Rz. 52
Ebenfalls als Selbstgefährdung zu werten ist das Nicht-Nutzen von Möglichkeiten passiver Sicherheit durch den Geschädigten: So verstößt Motorrad- und Quadfahren ohne Sturzhelm sowohl beim Fahrer als auch dem Beifahrer gegen die – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende[142] – Vorschrift des § 21a Abs. 2 StVO und ist grundsätzlich als Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB anzurechnen.[143] Dabei ist sogar – jedenfalls grundsätzlich – für unfallbedingte Kopfschäden prima facie von einer Ursächlichkeit des Nichttragens des Helms auszugehen.[144] Für sonstige Schäden gilt dies freilich nicht.[145] Nach – zu Recht überwiegend abgelehnter – Ansicht des OLG Nürnberg[146] soll Vorstehendes jedoch nicht auf die Fälle des Nichttragens sonstiger Schutzkleidung, beispielsweise von Motorradschuhen, übertragen werden können; es gebe jedenfalls derzeit (noch) kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, dass das Tragen von Motorradschuhen zum eigenen Schutz eines Motorradfahrers erforderlich sei; folglich sei ein Mitverschulden eines verletzten Motorradfahrers, der im Unfallzeitpunkt nur Sportschuhe getragen habe, zu verneinen. Zu Recht wird inzwischen vielmehr überwiegend das Gegenteil angenommen.[147]
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