Rz. 11

Mit Blick auf die – zahlenmäßig und qualitativ (wegen schwerer Unfälle mit Personenschäden) – überaus bedeutsamen Fälle eines Ausschlusses bzw. einer Minderung der Verantwortlichkeit gemäß § 827 BGB ist – namentlich bei vorausgegangenem Alkohol- oder Drogenkonsum – zu beachten, dass ein Schädiger – respektive hier ein Geschädigter – nach S. 2 entsprechend der Grundsätze der "actio libera in causa" für einen (grundsätzlich vom Geschädigten – im Rahmen von § 254 BGB also "spiegelbildlich" vom Schädiger – zu beweisenden) selbstverschuldeten, vorübergehenden Ausschluss der freien Willensbestimmung verantwortlich bleibt, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele;[30] es sei denn, der Schädiger (hier: Geschädigte) weist nach, dass er unverschuldet in diesen Zustand geraten ist.[31]

[31] Z.B. durch K. O.-Tropfengabe Dritter; Palandt/Sprau, § 827 BGB, Rn 3; zur Beweislast auch MüKo-BGB/Wagner, § 827, Rn 14 f.

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