Rz. 254

Mit der unechten Gesetzesumgehung[221] wird nicht die Anwendbarkeit bestimmter gesetzlicher Regeln durch das zuständige Gericht um- bzw. ergangen, sondern ihre tatsächliche Anwendung vermieden, indem die Zuständigkeit der sie anwendenden Gerichte vermieden bzw. ausgehöhlt wird.

 

Rz. 255

 

Beispiel

Zieht der verwitwete Unternehmer nach Veräußerung seiner Gesellschaft mit seiner Geliebten unter Mitnahme des Erlöses nach Florida, können die testamentarisch übergangenen Kinder in Deutschland die ihnen nach deutschem Recht zustehenden Pflichtteile einklagen. Die Vollstreckung des deutschen Urteils müsste aber in Florida erfolgen und wäre schwierig. Eine Klage in Florida wäre aussichtslos, da aus dortiger Sicht das am domicile des Erblassers geltende Pflichtteilsrecht anzuwenden wäre und das Erbrecht von Florida Pflichtteile für erwachsene Kinder nicht kennt.

 

Rz. 256

Beim forum shopping erhebt der Kläger die Klage dort, wo das Recht angewandt wird, das zu der von ihm gewünschten Rechtsfolge führt.

So mag im Beispielsfall die zur Alleinerbin eingesetzte Geliebte gegen die Kinder durch rechtzeitige Klage in Florida möglicherweise eine gerichtliche Feststellung erreichen, dass diesen (nach dem Recht von Florida) gegen den Nachlass keine Ansprüche zustehen. Dieses Urteil wäre dann in Deutschland nach den großzügigen Regeln in § 328 ZPO anzuerkennen, auch wenn ein deutsches Gericht offensichtlich anders entscheiden müsste.

 

Rz. 257

 

Praxishinweis

Im Rahmen der EU-Mitgliedstaaten wird durch die rigide Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit auf ein einziges forum (ausschließliche Zuständigkeit) ohnehin das forum shopping weitestgehend ausgeschlossen.

[221] Siehe von Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht I, § 7 Rn 136; Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, § 14 VII 2, S. 492 ff.

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