Rz. 250

Zunächst wäre an den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit zu denken. Da die Staatsangehörigkeit gem. Art. 22 Abs. 1 EUErbVO die Möglichkeit schafft, auch ohne Verlagerung des Lebensmittelpunkts das Erbstatut zu wechseln, stellt sie für Inländer eine besonders attraktive Möglichkeit dar, für das gesamte Vermögen die Geltung deutschen Pflichtteilsrechts zu vermeiden.

 

Rz. 251

Die Grenze zur Rechtsumgehung ist aber dort überschritten, wo der Erwerb einer Staatsangehörigkeit offenbar ausschließlich in der Absicht erfolgt, die Pflichtteile der Hinterbliebenen zu mindern oder auszuschalten, und zu dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit erworben wird, keine tatsächlichen Beziehungen bestehen. So ist es in einigen Staaten durchaus möglich, die Staatsangehörigkeit gegen eine besondere Gebühr oder aufgrund erheblicher wirtschaftlicher Investitionen in diesem Staat zu erlangen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge