Rz. 29

Schließlich darf nicht vergessen werden, dass für alle vor dem 17.8.2015 eingetretenen Erbfälle die Vorschrift des Art. 25 EGBGB weiterhin anwendbar bleibt. Für diese Erbfälle bestimmen sich also die Pflichtteile der Angehörigen weiterhin nach dem Heimatrecht des Erblassers – vorbehaltlich einer Rück- oder Weiterverweisung durch das ausländische internationale Privatrecht, Art. 4 Abs. 1 EGBGB. Zu den Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der 3. Auflage 2013 dieses Werkes verwiesen.

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