Rz. 123

Ist das Rechtssystem nicht territorial, sondern nach Personengruppen gespalten (interpersonale Rechtsspaltung z.B. nach Religionszugehörigkeit wie beispielsweise im griechischen Thrazien oder in Syrien und anderen Staaten des Vorderen Orients und des Afrikas nördlich des Äquators), so ist auch hier gem. Art. 37 EUErbVO vorrangig ein internes interlokales Kollisionsrecht in diesem Staat anzuwenden. Ersatzweise gilt das Rechtssystem, zu dem der Erblasser die engste Verbindung hatte.

 

Rz. 124

In Staaten mit interreligiöser oder intergentiler Rechtsspaltung gibt es häufig staatliche Gesetze, die die einschlägigen Regeln für Personen bestimmter Religion oder bestimmter ethnischer Herkunft enthalten (z.B. in Indonesien das Zivilgesetzbuch, das Regeln für die aus Europa oder Ostasien stammenden Einwohner enthält; in Indien der Indian Succession Act und der Hindu Succession Act). Diese Regelwerke bestimmen aber regelmäßig ausschließlich ihren eigenen Anwendungsbereich. Regelmäßig ergibt sich hieraus aber der – wenn auch ungeschriebene, so dennoch allgemein anerkannte – Grundsatz, dass jeder den Regeln seiner Religionsgemeinschaft bzw. den Regeln seiner Bevölkerungsgruppe unterliegt.

 

Rz. 125

Daher dürfte sich zumeist ein Anwendungsfall für Art. 37 S. 1 EUErbVO ergeben.[67] Unabhängig davon würde allerdings auch die Anknüpfung an die "engste Verbindung" i.S.v. Art. 37 S. 2 EUErbVO dem gleichen System folgen müssen und auf die religiöse bzw. ethnische Zugehörigkeit abstellen müssen.

[67] Vgl. BGH v. 11.10.2006 – XII ZR 79/04, BGHZ 169, 240 = NJW-RR 2007, 145 zum interreligiösen Privatrecht in Syrien.

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