Rz. 106

Art. 36 Abs. 1 EUErbVO bestimmt, dass nach Verweisung auf das Recht eines Staates mit mehreren Rechtssystemen zur Bestimmung der einschlägigen Teilrechtsordnung vorrangig auf ein einheitliches interlokales Kollisionsrecht dieses Staates abzustellen ist. Staaten mit einem entsprechenden einheitlichen interlokalen Kollisionsrecht sind selten. Ein solches gab es im früheren Jugoslawien und gibt es heute immer noch z.B. in Spanien. Bei Verweisung auf das spanische Recht ist also die in Art. 14 des spanischen Código civil vorgesehene Anknüpfung an die vecindad civil zu befolgen. Es wäre nach den Regeln des spanischen Rechts die vecindad civil zu ermitteln und dann auf dieser Basis die einschlägige Teilrechtsordnung – also eine bestimmte autonome oder die gemeinspanische Regelung – anzuwenden. Bekanntermaßen ergeben sich hier nun erhebliche Probleme daraus, dass nach spanischem Recht ausländische Staatsangehörige keine vecindad civil erwerben können. Die Anknüpfung an die vecindad civil geht damit ins Leere.

 

Rz. 107

In den USA (wie auch im Vereinigten Königreich und in Kanada, China und Australien) existiert ebenfalls kein einheitliches interlokales Privatrecht. Vielmehr hat jeder Staat sein eigenes Erbkollisionsrecht (law of conflict), welche gleichermaßen auf internationale wie auch auf interlokale Rechtskollisionen angewandt wird. Daher ist im Beispielsfall auf die Regelung des Art. 36 Abs. 2 EUErbVO zurückzugreifen.[66]

[66] Ausführlich Steinmetz/Löber/Garcia Alcazar, ZEV 2013, 535.

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