Rz. 133

Der Pflichtteilsverzicht fällt nicht unter den Anwendungsbereich des Haager Testamentsformübereinkommens vom 5.10.1961. Das auf die Formwirksamkeit anwendbare Recht bestimmt sich daher nach den Regeln in Art. 27 Abs. 1 EUErbVO. Maßgeblich ist also das an den gewöhnlichen Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Erblassers angeknüpfte Recht, und zwar sowohl nach den Umständen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verzichtsvertrages als auch zum Zeitpunkt des Todes.

 

Rz. 134

Alternativ genügt die Beachtung der vom Recht des Abschlussortes vorgesehenen Formerfordernisse (Ortsform).

 

Beispiel

Der Abschluss eines Verzichtsvertrages mit einem deutschen Erblasser in den USA, wo in den meisten Staaten eine Beurkundung i.S.v. § 2348 BGB unbekannt, ein Verzicht auf testamentarisch nicht entziehbare Rechte am Nachlass jedoch in privatschriftlicher Form möglich ist,[77] wäre also entsprechend den Bestimmungen des jeweiligen Einzelstaates bei Einhaltung der privaten Schriftform formwirksam.[78] Hier wäre allerdings dann genauer zu prüfen, ob das im Recht des Abschlussortes vorgesehene Äquivalent tatsächlich einen "Pflichtteilsverzicht" i.S.v. § 2346 BGB darstellt.

[77] In einigen US-Staaten ist wie bei der Testamentserrichtung die Herbeiziehung von zwei Zeugen bei der Unterzeichnung erforderlich, in anderen zumindest empfehlenswert, siehe Länderübersicht USA (§ 19 Rdn 573).
[78] Böhmer, ZEV 1998, 251.

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