Rz. 573

Die testamentarische Erbfolge ist in den USA praktisch und gesetzlich[551] die Regel. Grund dafür mag der weite Umfang der Testierfreiheit sein, die das Recht der common law-Staaten gewährt. Ordentliche Testamentsform ist das schriftlich abgefasste, von dem Testator in Gegenwart von zwei[552] Zeugen sowie anschließend von den Zeugen unterschriebene Testament (Zwei-Zeugen-Testament). Holograph ohne Herbeiziehung von Zeugen errichtete Testamente werden nur in gut der Hälfte der Staaten anerkannt. In manchen Staaten sind die Formerfordernisse weitgehend aufgehoben. Das Formerfordernis wird hier zur reinen Beweisfrage.

 

Rz. 574

Da der Nachlass nicht von den Vermächtnisnehmern, sondern einem personal representative verwaltet wird, ist die Benennung eines executor wesentlicher Inhalt des Testaments.[553] Eine Erbeinsetzung ist nicht möglich. Vielmehr wird über den Nachlass im Wege von Vermächtnissen verfügt. Nahezu unbegrenzte Möglichkeiten ergeben sich daraus, dass durch Testament ein trust (testamentary trust) begründet werden kann, durch dessen Gestaltung der Testator z.B. der Dauertestamentsvollstreckung, Stiftung oder der Vor- und Nacherbschaft nahekommende Ergebnisse erreicht.[554]

[551] So wird die gesetzliche Erbfolge als "intestate succession" bezeichnet.
[552] In Vermont und Louisiana werden drei Zeugen verlangt.
[553] Zur Nachlassabwicklung durch den personal representative z.B. Odersky, NomosKommentar BGB, Band V: Erbrecht, Länderbericht USA Rn 56.
[554] Zur erbrechtlichen Bedeutung des trust siehe § 18 Rdn 219.

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