Rz. 227

 

Beispiel[182]

Der ägyptische Erblasser hatte 1984 in Hamburg eine Deutsche geheiratet. Im Jahre 2013 kehrte er nach Ägypten zurück. Seine Ehefrau blieb in Hamburg. Er hinterließ neben seiner Witwe eine Tochter und einen Sohn. Die Kinder sind beide getauft und leben in Deutschland. Einen in Alexandria lebenden Neffen hat er testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt. Dieser nimmt nun den gesamten Nachlass in Besitz, da die Ehefrau und die Kinder nach dem islamisch geprägten Erbrecht im ägyptischen Recht[183] als Ungläubige nach ihrem muslimischen Vater keinerlei gesetzliches Erbrecht hätten. Steht der Ehefrau und den Kindern ein Pflichtteil zu?

 

Rz. 228

Die kollisionsrechtliche Verweisung auf das am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Ausland geltende Recht gem. Art. 21 EUErbVO ist ergebnisoffen. Anders als z.B. durch die alternative Anknüpfung des Testamentsformstatuts in Art. 27 EUErbVO wird nicht ein bestimmtes Ergebnis begünstigt, sondern jede Entscheidung des ausländischen Rechts hingenommen. Eine "Notbremse" enthält hier Art. 35 EUErbVO (Vorbehaltsklausel bzw. ordre public): Eine ausländische Rechtsnorm ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. Der praktische Hauptanwendungsbereich des ordre public liegt im Familienrecht.[184] Dennoch zieht die Literatur seine Anwendung auch bei der gesetzlichen Erbfolge und im Pflichtteilsrecht in Betracht. Im Einzelnen ergeben sich nachfolgende Tatbestandsvoraussetzungen.

[182] Vgl. OLG Hamm IPRax 1994, 49 = FamRZ 1993, 111.
[183] Scholz, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Ägypten Grdz. E Rn 44; Sure 4 Vers 13 des Koran, dazu St. Lorenz, IPRax 1993, 148.
[184] BGH NJW-RR 2007, 145: Verletzung des deutschen ordre public, wenn in Deutschland lebende katholische Syrer trotz Zerrüttung der Ehe nach kanonischem Recht nicht geschieden werden können.

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