Rz. 88

Gemäß Art. 34 Abs. 1 EUErbVO ist nach Verweisung auf ausländisches Recht kraft Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers auch das ausländische Kollisionsrecht anzuwenden (Gesamtverweisung). Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, verweist Art. 21 Abs. 1 EUErbVO auf das ausländische Recht. Dabei erfasst diese Verweisung auch das internationale Erbrecht seines Heimatstaates (Art. 34 Abs. 1 EUErbVO). Gilt auch nach dem ausländischen IPR das Recht dieses Staates, nimmt das ausländische Recht die Verweisung an. Erst dann ist dieses Recht (aus deutscher wie auch aus dortiger Sicht) Erbstatut und das ausländische materielle Erbrecht anzuwenden.

 

Rz. 89

Eine Ausnahme gilt, wenn die deutsche Kollisionsnorm ausdrücklich nur auf das ausländische materielle Recht unter Ausschluss des ausländischen IPR verweist (Sachnormverweisung, Art. 34 Abs. 2 EGBGB). Solche Sachnormverweisungen befinden sich z.B. in Art. 27 Abs. 1 EGBGB für das Testamentsformstatut, bei Verweisung auf ausländisches Recht kraft Rechtswahl oder bei engster Verbindung i.S.v. Art. 21 Abs. 2 EUErbVO.

 

Rz. 90

Keine Rückverweisung kann sich schließlich ergeben, wenn das Recht eines anderen Mitgliedstaates der EUErbVO anzuwenden ist. Dann gilt das gleiche IPR, so dass die Verweisung immer "angenommen" wird.

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