Rz. 59

Hat der Erblasser keine Rechtswahl getroffen, so gilt gem. Art. 21 Abs. 1 EUErbVO das am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers geltende Recht für die Erbfolge. Dabei bezeichnet der "gewöhnliche Aufenthalt" den Lebensmittelpunkt einer Person.

 

Rz. 60

Auch wenn der gewöhnliche Aufenthalt schon lange als Anknüpfungspunkt verwandt wird, bleiben seine Konturen weiterhin schattenhaft. Die EUErbVO enthält keine Definition des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts. Stattdessen hat man ihm zwei Erwägungsgründe (EG 23 und 24 der EUErbVO) gewidmet. Es verwundert daher nicht, dass zahlreiche grundsätzliche Fragen hinsichtlich der Bestimmung des "gewöhnlichen Aufenthalts" weiterhin ungeklärt sind und ihre Behandlung in der Literatur weiterhin umstritten ist.

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