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Die Belehrungen dokumentieren die Erfüllung der Amtspflichten des Notars. Da bei Abweichungen von neutralen, ausgewogenen Formulierungen durch solche Belehrungen für den beurkundenden Notar die Möglichkeit einer Exkulpation besteht, sind sie besonders unter diesem Aspekt zu betrachten. Insbesondere wenn auf besondere Risiken für eine der Parteien oder auf Abweichungen von Amtspflichten (z.B. § 21 BeurkG) hingewiesen wird, bedarf dies eines besonderen Augenmerks. Belehrungen über bestehende Vorkaufsrechte, Genehmigungserfordernisse, Kostenfolgen und gesetzliche Regelungen wie z.B. das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stellen Standardformulierungen dar. Weil auch notarielle Verträge einer Überprüfung unter AGB-Gesichtspunkten unterliegen, ist die Wirksamkeit einzelner von der üblichen Risikoverteilung abweichender Regelungen oftmals von einer entsprechenden Belehrung durch den Notar und deren Dokumentation im Urkundentext abhängig.

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