Rz. 63

Ein entsprechender Vertrag soll wie alle Schenkungsverträge, insbesondere zwischen Eltern und Kindern eine Regelung darüber enthalten, ob die erfolgte Schenkung auf Erb- und Pflichtteilsanträge Anrechnung finden soll. Dies ist insbesondere dann von entscheidender Bedeutung, wenn mit dem Vertrag nicht allen Kindern in gleicher Weise Vermögen zugewandt wird und es hindurch zu unerwünschten Ungleichbehandlungen kommen kann. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn absehbar ist, dass der Erbfall voraussichtlich noch geraume Zeit in der Zukunft liegt. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen bleibt nämlich gem. § 2325 Abs. 3 BGB unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung (Übertragung) des verschenkten Gegenstands verstrichen sind.

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