Rz. 61

Zur Absicherung von rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten ist es üblich und zulässig, die Schenkung einer Immobilie mit der Vereinbarung eines unentgeltlichen Rückübertragungsrechts zu verbinden. Ein solches Recht kann wie oben erwähnt, völlig unbedingt vereinbart oder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. Übliche Voraussetzungen sind Fälle, wenn der Beschenkte ohne Zustimmung des Schenkenden die Immobilien ganz oder in Teilen belastet oder weiterveräußert. Denkbar ist es auch, einen Rückübereignungsanspruch für den Fall zu vereinbaren, dass die Immobile von Gläubigern des Beschenkten im Wege der Zwangsvollstreckung beschlagnahmt werden sollte oder über das Vermögen des Beschenkten ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren anhängig und nicht innerhalb einer bestimmten Frist wieder aufgehoben wird. Ein Rückübertragungsanspruch könnte auch für den Fall des Vorversterbens des Beschenkten vereinbart werden, wenn dieser beispielsweise noch keine Nachkommen hat und das Vermögen in der Familie bleiben soll. Zwischen Ehegatten ist es denkbar, einen Rückübertragungsanspruch für den Fall zu vereinbaren, dass einer der Beteiligten den Antrag auf Scheidung der Ehe stellt und die gesetzlichen Voraussetzungen der Scheidung vorliegen. Die steuerlichen Konsequenzen dieser Gestaltungen bedürfen einer genauen Überprüfung.

Nach Änderung der Rechtsprechung des BSG ist auch bei Belastung eines Hausgrundstücks mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht des Schenkers im Einzelfall zu prüfen, ob für den bedürftig gewordenen Beschenkten eine Verwertungsmöglichkeit besteht.[37] Diese führt ggf. zur Leistungsfähigkeit des Beschenkten durch Verwertung des Hausgrundstücks. Zwar wird dadurch der Nießbrauch bzw. das Wohnrecht rechtlich nicht beeinträchtigt. Im Veräußerungsfall muss der Schenker aber mit den neuen Eigentümern auf dem Grundstück zusammenleben und das verschenkte Vermögen geht entgegen der Intention des Schenkers für den Familienverband verloren. Das kann der Schenker durch Ausübung des Rückübertragungsanspruchs bei Veräußerung oder Belastung des Grundstücks oder eines Teils davon ohne seine Zustimmung verhindern.[38]

[38] Grziwotz, MittBayNot 2013, 176, 177.

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