Rz. 18

In der Mehrzahl der Fälle muss der Käufer das zu erwerbende Grundstück zum Zwecke der Finanzierung des Kaufpreises zugunsten seiner Bank mit Grundpfandrechten belasten. Da dies vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch zu geschehen hat, bedarf es dazu einer Belastungsvollmacht, die der eingetragene Verkäufer auf den Käufer erteilt.

Zu gewährleisten ist, dass der Verkäufer, der mit der Belastungsvollmacht eine Vorleistung erbringt, ohne bereits die Gegenleistung – den Kaufpreis – erhalten zu haben, gleichwohl gesichert bleibt. Zu diesem Zweck wird die Belastungsvollmacht üblicherweise mit Zweckbestimmungen und Auflagen versehen. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um folgende Punkte:

Der Grundschuldgläubiger darf die Grundschuld nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als er tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld geleistet hat. Der Zahlungsanweisung ist zu entnehmen, wie die Bank des Käufers die Tilgungswirkung herbeiführen kann.
Die Übernahme persönlicher Zahlungspflichten und Kosten durch den Verkäufer wird ausgeschlossen.
Fortbestand der Grundschuld auch nach Eigentumsumschreibung auf den Käufer.

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