Rz. 48

Bei seiner Amtstätigkeit muss der Notar unparteiisch und neutral die Interessen aller am Vertrag Beteiligten gleichermaßen berücksichtigen. Er darf nicht zugunsten einer der Parteien bzw. in deren Interesse mit anderen Beteiligten verhandeln. Soweit dem Notar Vertragsentwürfe zur Beurkundung vorgelegt werden, hat er diese im Hinblick auf die Ausgewogenheit zu prüfen und, soweit Risiken in zumutbarer Weise auf die eine oder andere Partei überlagert werden, diese eingehend über die übernommenen Risiken und etwaige alternative Gestaltungsmöglichkeiten zu belehren.

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