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Voraussetzung der Erledigungserklärung ist zunächst ein erledigendes Ereignis. Erledigendes Ereignis ist jedes Vorkommnis, das nach Rechtshängigkeit der Klage den klageweise geltend gemachten Anspruch entfallen lässt. Das Entfallen kann dabei wie im obigen Bsp. auf einer Erfüllung des Anspruchs beruhen. Es kann aber bspw. auch ein Gegenstand, dessen Herausgabe begehrt wird, weggefallen oder ein Rechtsverhältnis, dessen Feststellung eingeklagt ist, durch Zeitablauf oder Kündigung beendet worden sein.

Ein Ereignis ist nur dann erledigend i.S.d. § 91a ZPO, wenn es nach Rechtshängigkeit der Klage, d.h. nach Zustellung der Klage an den Gegner, eintritt. Tritt die "Erledigung" vorher, insb. nach Anhängigkeit, d.h. Einreichung der Klage bei Gericht vor Zustellung, ein, liegt ein erledigendes Ereignis nicht vor. Möglich ist auch, dass ein Ereignis die Hauptsache nur teilweise erledigt, etwa, weil nur ein Teil der Klageforderung bezahlt oder einer von mehreren kumulativ verfolgten Klageansprüchen befriedigt wird.

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