Rz. 1

Gar nicht so selten kommt es vor, dass der Kläger sein Interesse an der Fortführung des Verfahrens deshalb verliert, weil der Beklagte nach Anhängigkeit der Klage den geltend gemachten Anspruch erfüllt.

 

Beispiel:

A will von B einen Kaufpreis von 5.000,00 EUR für ein Bild haben, dass er B freundlicher Weise bereits vor Bezahlung ausgehändigt hat. B zahlt trotz Mahnung mit Fristsetzung nicht. A erhebt deshalb Klage mit dem Antrag, B zur Zahlung von 5.000,00 EUR zu verurteilen. Nachdem B die Klage bereits zugestellt worden ist, zahlt er die Klagesumme.

 

Rz. 2

Für den Kläger stellt sich in dieser Situation die Frage, was er mit der von ihm erhobenen Klage machen soll. Diese ist nach der Zahlung unbegründet, da der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nun durch Erfüllung erloschen ist und es für die Frage der Begründetheit der Klage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Die Klage würde also, ließe man sie einfach weiterlaufen, unter Auferlegung der Kosten zu Lasten des Klägers abgewiesen werden. Um dies zu vermeiden, könnte der Kläger die Klage zurücknehmen. Dies könnte er bis zur Verhandlung der Hauptsache ohne Zustimmung des Beklagten tun, dies wäre aber falsch, da der Kläger in diesem Fall gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auch die Verfahrenskosten zu tragen hätte (klassischer Anwaltsfehler!).

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