Rz. 78

Ein Rücktritt vom abstrakten Verfügungsgeschäft ist nicht möglich und kann auch nicht vereinbart werden. Es ist weder ein schuldrechtlicher Vertrag, auf den die §§ 346 ff. BGB, noch eine letztwillige Verfügung, auf welche die §§ 2293 ff. BGB angewandt werden können.[177]

Schuldrechtlich kann ein Rücktrittsrecht vereinbart werden.[178] Beim Rücktritt sind die empfangenden Leistungen zurückzugewähren, § 346 BGB. Der Verzicht ist also durch eine notarielle Erklärung (ggf. nach § 894 ZPO zu ersetzen) aufzuheben, was nach fast allgemeiner Meinung nur bis zum Tod des Erblassers möglich ist.[179]

[177] Staudinger/Schotten, § 2346 Rn 111.
[178] Staudinger/Schotten, § 2346 Rn 156–161.
[179] MüKo/Wegerhoff, § 2346 Rn 23.

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